Pauschales Anrechnungsverfahren
Im pauschalen Anrechnungsverfahren werden Kompetenzen, die in einer Ausbildung erworben wurden, auf das Studium angerechnet. Eine separate Antragstellung ist nicht erforderlich. Momentan besteht diese Möglichkeit bei den Bachelor-Studiengängen “Sozialpädagogik und -management” sowie “Pflege- & Gesundheitsmanagement”.
Ausgewählte Berufsabschlüsse ermöglichen den direkten Einstieg in ein höheres Fachsemester. In der Vollzeit-Studienform verkürzt sich die Studiendauer damit um ein Jahr, in der berufsbegleitenden Studienform um eineinhalb Jahre.
Im Studiengang “Sozialpädagogik und -management” werden folgende Berufsabschlüsse pauschal angerechnet:
- Staatlich anerkannte/r Erzieher*in
- Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger*in
Im Studiengang “Pflege- & Gesundheitsmanagement” besteht die Möglichkeit der Anrechnung für folgende Berufsabschlüsse:
- Altenpfleger*in
- Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Physiotherapeut*in
- Ergotherapeut*in
- Logopäd*in
Individuelles Anrechnungsverfahren
Bei allen anderen Studiengängen werden Studienzeiten, Prüfungsvorleistungen, Prüfungsleistungen, Module und Credits in nationalen und internationalen Studiengängen, welche den Studieninhalten der FHD gleichwertig sind, auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss angerechnet. Die Studierenden haben den entsprechenden Antrag auf Anrechnung sowie die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Es können auch Qualifikationen, die außerhalb eines Studiums erworben wurden (Weiterbildungen), angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Anforderung Studien-, Prüfungsvorleistungen bzw. Prüfungsleistungen des Studienganges gleichwertig sind. In diesem Fall ist ebenso der schriftliche Antrag beim Prüfungsausschuss die für die Anrechnung und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Den Antrag auf Anrechnung findest Du im Immatrikulationsantrag als Anlage 3.