
Zulassungsvoraussetzung
Zulassung mit Abitur
Grundsätzliche Voraussetzung für ein erstes berufsqualifizierendes Hochschulstudium, wie der Bachelorabschluss, ist eine für den Freistaat Sachsen gültige Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wie
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die allgemeine Hochschulreife, das Abitur
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die Fachhochschulreife (Ländereinschränkung beachten) oder
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die fachgebundene Hochschulreife in einer dem Studiengang entsprechenden Fachrichtung.
(§18 Abs. 2 SächsHSG)
Wichtiger Hinweis zur Ländereinschränkung:
In Sachsen (und Bayern) wird die Fachhochschulreife, die in der gymnasialen Oberstufe ohne Abiturprüfung erworben wird und sich auf den schulischen Teil in Verbindung mit dem berufsbezogenen Teil stützt, nicht als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt. Auch dann nicht, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum oder ein freiwillig abgeleistetes soziales bzw. ökologisches Jahr als praktischer Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen werden kann.
Geregelt durch Ziffer 12 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung.
Zulassung ohne Abitur
Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ist ein Studium nach §18 SächsHSG mit nachfolgend aufgeführten Abschlüssen möglich.
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Erstausbildung mit beruflicher Erfahrung
Voraussetzung dafür sind der Abschluss einer mind. 2-jährigen staatlich geregelten Berufsausbildung sowie eine sich daran anschließende mind. 3-jährige berufliche Tätigkeit im erlernten Beruf. Zusätzlich muss eine entsprechende Hochschulzugangsprüfung mit Beratungsgespräch an der Fachhochschule erfolgen. Bitte melde dich dazu weiter unten auf der Seite an, jedoch erst nachdem du dich bei uns beworben haben (§18 Abs. 3, Nr. 5, SächsHSG).
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Berufliche Aufstiegsqualifizierung
Folgende genannte Abschlüsse verfügen nach einem Beratungsgespräch über eine Hochschulzugangsberechtigung (§18 Abs. 3, SächsHSG):
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Meister*innenprüfung gemäß §18 Abs. 3 Nr. 1
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Fortbildungsabschlüsse gemäß §18 Abs. 3, Nr. 2
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staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst gemäß SächsHSG § 18 Abs. 3 Nr. 3
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Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen gemäß SächsHSG § 18 Abs. 3 Nr. 4, wie z.B. staatlich anerkannter Erzieher/Heilerziehungspfleger, staatlich geprüfter Techniker, staatlich geprüfter Betriebswirt, staatlich geprüfter Fachwirt (abhängig von Bundesland und Einrichtung)
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Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe gemäß SächsHSG § 18 Abs. 3 Nr. 5
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Gleichwertige berufliche Fortbildungsabschlüsse
Die Anerkennung dieser Abschlüsse setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mind. 2-jährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mind. 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meister*innenprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht (SächsHSG § 18 Abs. 3 Nr. 5(4).
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Eignungsfeststellungsprüfung für künstlerische Studiengänge
Im Studiengang „Grafikdesign Screen- & Printmedia (B.A.)“ ist das Studieren ohne Abitur gemäß §18 Abs. 3, Nr. 12 SächsHSG durch die Feststellung der besonderen künstlerischen Eignung möglich. Diese wird durch eine Eignungsfeststellungsprüfung und ein Beratungsgespräch nachgewiesen. Prüfungstermine werden individuell nach Bewerbungseingang vereinbart.